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Die telefonische Kaltakquise – Wie man diese trotz UWG 7 rechtlich nutzen kann #307

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Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie die Rekrutierung von Neukunden sind in vielen Unternehmen Faktoren, an denen Erfolg bemessen wird. Dazu kann man sich vielfältiger Werbemaßnahmen bedienen, die einen teurer - die anderen günstiger, als die anderen. Alle Maßnahmen haben aber eines gemeinsam: Man weiß erst später deutlich, welches Ergebnis zu Buche steht.

Und dann ist bereits viel Geld investiert worden. Dann kommt die gute, alt bewährte telefonische Kaltakquise wieder zum Tragen – vielmehr war diese eigentlich nie ganz weg. Es gibt keine günstigere und effektivere Option für die Neukundengewinnung, wenn sie strategisch sinnvoll angewandt wird.

Die telefonische Kaltakquise geht aber oft mit aggressiven und auffälligen Marketingstrategien einher. Dabei hat manche Werbung durchaus das Potential, dass sich Verbraucher belästigt fühlen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, genauer gesagt in in § 7 UWG unzumutbare Belästigung definiert. Doch was bedeutet das für Sie als Makler? Dürfen Sie anrufen und wenn ja, was gilt es dabei zu beachten.

Im heutigen BLOG Beitrag erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie als Makler die Einwilligung der Angesprochenen besitzen müssen und in welchen Fällen es zu Verstößen kommen kann.

Bleiben Sie gespannt, bis gleich!

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