BRANDSCHUTZKONZEPTE | Ersteller nach Landesbaurecht
6. korrigierte Auflage 2019, 68 Seiten, geliefert wird eine Datei im PDF-Dateiformat (Adobe Acrobat Reader)
ISBN: 978-0-244-12525-7 (E-Book)
Beschreibung:
Brandschutznachweise in Form von bautechnischen Nachweisen oder Brandschutzkonzepten zur Vorlage im Baugenehmigungsverfahren sind heute in fast allen Landesbauordnungen der Bundesrepublik Deutschland gefordert. Bedingt durch den Föderalismus in Deutschland gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen und Anforderungen an die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz. Dies führt zu Unsicherheiten bei Bauherren, Auftraggebern, Fachplanern, Architekten, Juristen, Versicherungen, Kammern und in der Verwaltung.
Auf Folgendes ist ausdrücklich hinzuweisen: Wenn die Bauvorlagen zum Brandschutz fehlen oder mangelhaft und damit nicht prüffähig sind (z.B. auch bei widersprüchlichen Angaben, unvollständigen Angaben etc.), erfolgt in der Regel eine Nachforderung der Unterlagen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt der Bauantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen. Dieser kann auch kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Die Behauptung, Brandschutzkonzepte oder -nachweise dürften nur von staatlich anerkannten oder öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt werden, ist, wie in diesem Buch erläutert, falsch. Brandschutzkonzepte oder -nachweise können von jedermann erstellt werden. Sollen Brandschutzkonzepte oder -nachweise jedoch im Rahmen eines Bauantragsverfahrens vorgelegt werden, gelten je nach Bundesland sehr unterschiedliche Voraussetzungen. In der Regel ist hierfür eine Bauvorlageberechtigung sowie eine Fachplanerausbildung des Erstellers ausreichend. In einigen Bundesländern gelten darüber hinaus Auffangregelungen, so dass die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall bzw. unter Berücksichtigung der geltenden Verwaltungsvorschriften auch andere Personen als geeignete Entwurfsverfasser zulassen kann.
Dieses Buch fasst die entsprechenden bundesweit geltenden Rechtsgrundlagen zusammen und schafft damit Klarheit.
Enthält jetzt auch die neue Landesbauordnung NRW 2018 (2019).