Wirtschaft, Industrie und Verbändelandschaft sprechen mit einer Stimme und sehen für das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nur eine sachgerechte Konsequenz: die vollständige und sofortige Abschaffung. Ziel ist es, überholte regulatorische Doppelstrukturen abzubauen und bestehende Schutzmechanismen konsequent zu nutzen, statt an einem zusätzlichen Zulassungsregime festzuhalten.
Das fordert eine gemeinsame Stellungnahme, die wir mit zwölf weiteren Verbänden und Unternehmen veröffentlicht und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie (BMBFSFJ) übersendet haben, darunter u.a. der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) und der Dachverband der Weiterbildungsorganisationen (DVWO) und der Berufsverband für Training, Beratung und Coaching (BDVT).
Die Kernforderung: Nicht reformieren, sondern abschaffen
In der Stellungnahme wird nicht mehr nur eine Prüfung, sondern direkt die Abschaffung gestützt auf die Einschätzung des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gefordert, der im November 2025 erstmals in seiner Geschichte die vollständige Abschaffung eines bestehenden Gesetzes empfahl: die des FernUSG. Eine bloße Modernisierung würde am eigentlichen Problem nichts ändern, solange am Prinzip der Einzelzulassung festgehalten wird.
Die Argumente im Überblick
- Kein zusätzlicher Verbraucherschutz: Nahezu alle Schutzmechanismen des FernUSG sind längst durch das Verbraucherrecht abgedeckt, teils sogar mit größerer Wirkung. Wo das FernUSG tatsächlich weitergehende Regelungen enthält, sollten diese ins BGB überführt werden, statt dafür ein eigenes Sondergesetz aufrechtzuerhalten.
- Ein Zulassungsverfahren, das an der Realität scheitert: Über eine Million Online-Kurse stehen einer Behörde gegenüber, die für die Bearbeitung aller Zulassung knapp 30 Mitarbeitende hat. Während der oft monatelangen Prüfungen gilt ein Verkaufsverbot.
- Standortnachteil für deutsche Anbieter: Ausländische Anbieter unterliegen dem FernUSG zwar rechtlich genauso, ihre Pflichten lassen sich gegen sie aber faktisch kaum durchsetzen. Belastet werden vor allem inländische Unternehmen.
- Uneinheitliche Rechtsprechung: Die anhaltenden Widersprüche zwischen deutschen Gerichten zeigen, dass sich das veraltete Gesetz auf digitale Angebote kaum noch klar anwenden lässt.
- Das Umsatzsteuer-Argument entkräftet: Ein oft vorgebrachter Einwand gegen die Abschaffung lautet, Anbieter würden dadurch ihre Umsatzsteuerbefreiung verlieren. Das entkräftet unsere Stellungnahme: Liegt tatsächlich eine Bildungsleistung vor, bleibt die Steuerbefreiung auch ohne FernUSG möglich; zuständig ist dann die jeweilige Landesbildungsbehörde. Im Gegenteil zeigt sich sogar eine Schieflage: Während Privatlehrende frei wählen können, ob sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, sind FernUSG-zertifizierte Anbieter dazu gezwungen und verlieren dadurch den Vorsteuerabzug.
Dass nicht alle in der Branche die vollständige Abschaffung befürworten, gehört zur Debatte dazu: manche Stimmen plädieren lieber für eine Reform statt für eine Streichung. Für uns bleibt der entscheidende Punkt jedoch bestehen: Der Schutz, den Lernende tatsächlich brauchen, ist längst durch das BGB gewährleistet. Ein zusätzliches Sondergesetz obendrauf bringt keinen erkennbaren Mehrwert.
Mehr zur geplanten FernUSG-Abschaffung: Was der Referentenentwurf konkret bedeutet, inklusive Zeitplan und Übergangsregelungen haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.